Baumfällarbeiten und Artenschutz – Wichtige Informationen

Als Umwelt- und Servicebetrieb Zweibrücken (UBZ) sind wir für die Pflege des öffentlichen Grüns in Zweibrücken verantwortlich. Unsere Aufgaben umfassen u.a. auch die Betreuung von Parkanlagen, Straßenbäumen und begrünten Flächen entlang von Wegen. Dabei geht es nicht nur um ein schönes, gepflegtes Aussehen, sondern auch um den Schutz von Tieren und Pflanzen. Unsere Arbeiten basieren auf einem sorgfältig erstellten Pflegeplan, der alle gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt.

Gesetzliche Grundlagen zum Baum- und Heckenschnitt im öffentlichen Raum

Laut § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) dürfen vom 1. März bis 30. September keine radikalen Rückschnitte oder Fällungen vorgenommen werden.

Der Grund: In dieser Zeit brüten viele Vögel in den Bäumen und Hecken, und auch andere Tiere sind unterwegs.

 

Weitere Regelungen, die beachtet werden müssen:

  • Das Bundeswaldgesetz (BWaldG) regelt alles, was in Wäldern und Forstgebieten zu beachten ist.
  • In Naturschutzgebieten gibt es noch strengere Vorgaben, die in der Naturschutzgebietsverordnung festgelegt sind.

Ausnahmen und notwendige Arbeiten
Wenn Sie uns innerhalb der genannten Schutzzeit bei solchen Arbeiten antreffen, kann das mehrere Gründe haben, denn es gibt viele Fälle, in denen Pflegemaßnahmen auch in dieser Zeit nötig sind, z. B.:

  • Für die Verkehrssicherheit: Wenn Bäume oder Äste eine Gefahr darstellen (z. B. bei Krankheit oder Sturmschäden).
  • Für die Pflanzengesundheit: Wenn sich Schädlinge oder Krankheiten ausbreiten.
  • Zur Erhaltung der Infrastruktur: Wenn Bäume Gehwege oder Straßen blockieren.

In diesen Fällen gehen wir natürlich vorsichtig vor und achten darauf, dass keine Tiere zu Schaden kommen.

Hinweise für private Gartenbesitzer

Auch im eigenen Garten müssen Sie auf den Schutz der Natur achten. Besonders während der Brutzeit vieler Vogelarten ist es wichtig, Rücksicht zu nehmen.

 

Rechtliche Grundlagen für Privatpersonen:

  • Vom 1. März bis 30. September: Laut § 39 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist es in dieser Zeit verboten Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen (also so stark zurückzuschneiden, dass nur noch der Stamm oder die Hauptäste verbleiben). Dieses Verbot gilt auch für Bäume, die außerhalb von Wäldern, Energieplantagen oder gärtnerisch genutzten Flächen stehen. Bäume in Privatgärten sind von diesem Verbot ausgenommen, sofern die Maßnahme dem Artenschutz nicht entgegensteht (z.B. bei brütenden Vögeln). Es sind jedoch Formschnitte möglich, solange keine Tiere in den Hecken oder Bäumen wohnen. Das Gesetz dient dem Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen.

  • Vom 1. Oktober bis 28. Februar: Jetzt ist es unkritischer, größere Schnittmaßnahmen oder Fällungen durchzuführen, da die meisten Tiere ihre Brutzeit abgeschlossen haben.

 

 Wichtige Info:

  • Bevor Sie mit dem Schnitt beginnen, schauen Sie nach, ob vielleicht Vögel, Igel oder andere Tiere in den Hecken oder Bäumen wohnen.
  • Während der Schutzzeit sollten Sie Rückschnitte mit Vorsicht durchführen, um Störungen und Verstöße gegen den Artenschutz zu vermeiden.
  • Sollte es in Ihrem Garten notwendig sein, größere Maßnahmen durchzuführen, bei denen Tiere wie Vögel oder Insekten gestört oder bedrängt werden könnten, empfehlen wir dringend, die Arbeiten von einem Experten prüfen zu lassen – so gehen Sie auf Nummer sicher.
  • Bei Unsicherheiten oder erkrankten Bäumen rufen Sie uns einfach an – wir helfen Ihnen gerne weiter!
  • Pflegen Sie Ihre Gehölze naturnah, damit Sie die Artenvielfalt in Ihrem Garten fördern.

Tipp: Viele Vögel nisten unbemerkt in Sträuchern und Bäumen. Eine sorgfältige Kontrolle vor jeder Maßnahme hilft, Verstöße gegen den Artenschutz zu vermeiden.

Beratung und Genehmigungen

Falls Sie unsicher sind, was die gesetzlichen Vorgaben angeht oder bei besonders geschützten Gehölzen, können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite – kontaktieren Sie uns hier.

 

Durch eine umsichtige Planung können sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich notwendige Pflegemaßnahmen mit dem Schutz der Natur in Einklang gebracht werden.

Wir.
Der Servicebereich
Grünflächen.