Historische Grabstätten und Grabpatenschaften
Friedhöfe und ihre Grabanlagen sind Spiegel der Zeitgeschichte. Ihre Gebäude, ihre Grabfeldeinteilung und die einzelnen Grabstätten stehen für die Zeit und Mode ihrer jeweiligen Entstehungsphase. Historische Elemente auf den Friedhöfen sind Teil unserer Friedhofskultur und auch Teil der Orts-, Stadt- und Regionalgeschichte.
Zwar sind wir heute bestrebt, so viel historisches Material wie möglich zu erhalten, aufgrund einer in der Vergangenheit anderen Sichtweise können jedoch gerade auf den Vorort- und Stadtteilfriedhöfen nur noch wenige historische Grabanlagen betrachtet werden.
Anders zeigt sich da der Hauptfriedhof in Zweibrücken: der Hauptfriedhof ist ein begehbares Kunst- und Geschichtsbuch der Stadt Zweibrücken. Die Grabanlagen spiegeln nicht nur die kunstgeschichtliche Entwicklung und die Entwicklung der Bestattungskultur seit 1791 wieder, sondern machen auch durch die oftmals angegebenen Berufsbezeichnungen der Verstorbenen die Stadtgeschichte ihrer Entstehungszeit erlebbar.
Eine große Zahl dieser Anlagen steht unter Denkmalschutz und wird von der Friedhofsverwaltung unterhalten. Zahlreiche weitere Grabmale als Zeugnisse der früheren Schaffenskunst des Steinmetzhandwerkes unterliegen jedoch nicht den denkmalrechtlichen Bestimmungen. Sie prägen aber den Charakter der jeweiligen Friedhöfe und machen die Tradition der einzelnen Bestattungsplätze sichtbar.
Eine Grabpatenschaft übernehmen
Die Friedhofsverwaltung bietet seit November 2005 die Möglichkeit an, für entsprechende Grabanlagen eine Patenschaft zu übernehmen.
Im Rahmen der Patenschaft übernimmt der Grabpate die Unterhaltungsverpflichtung für eine historische Grabstätte. Diese umfasst je nach Zustand der Anlage die bauliche Sicherung und Wiederherstellung des Grabmals sowie die Pflege der Grabfläche.
Im Gegenzug erhält der Grabpate so die Möglichkeit, sich zu Lebzeiten eine Grabstätte auswählen zu können, für die er entsprechend der Friedhofssatzung das Nutzungsrecht erwerben kann. Solange der Grabpate keine Beisetzung auf der Grabstätte vornimmt, ist diese Überlassung jedoch nicht mit einer Zahlungspflicht verbunden.